§ 1 Grundordnung
(1) Keine Strafe ohne Gesetz.
(2) Jede Person ist bis zu seiner Verurteilung unschuldig.
§ 2 Waffengebrauch
(1) Die Benutzung, sowie der Erwerb und Besitz von Waffen, erfordert eine Waffenlizenz.
(2) Die Waffen sind in Safezonen, sowie in Regierungsgebäuden, geholstert zu tragen.
(3) Die Waffe ist nur dann zu gebrauchen, wenn keine andere Möglichkeit besteht, wie durch mündliche oder schriftliche Mittel, den Konflikt zu lösen.
(4) Unerlaubter Waffengebrauch führt zur Entziehung der Waffenlizenz sowie einer Freiheitsstrafe von mindestens 8 Monaten und maximal 5 Jahren.
§ 3 Immunität des Rettungsdienstes
(1) Mitarbeiter der Altis-Firefighters ist Unversehrtheit zu gewähren.
(2) Das Entwenden ihrer Fortbewegungsmittel ist grundsätzlich verboten und wird mit einer Geldauflage bestraft.
§ 4 Ermittlungsverfahren
(1) Im Rahmen der Strafverfolgung, darf die Freiheit der beschuldigten Person, bis zu dem Tag der Verurteilung, nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die Untersuchungshaft „U-Haft“, kann nur dann erfolgen, wenn die Person eine Gefahr für die Allgemeinheit, ein eindeutiger Beweis oder eine richterliche Anordnung (Haftbefehl) gegeben ist.
(3) Es ist zu ermitteln, wie, wo, wer und wann die Straftat begangen worden war.
(4) Kommunikationsmittel dürfen von den jeweiligen Beamten entwendet werden, falls eine unmittelbare Gefahr nicht auszuschließen ist.
§ 5 Straftaten
(1) Leichte Delikte, wie Ordnungswidrigkeiten, Diebstahl, Sachbeschädigung oder Beleidigung, kann wenn nicht anders verordnet, durch einen Polizeibeamten geregelt werden.
(2) Schwere Delikte, wie schwerer Diebstahl, schwere Körperverletzung, Mord, Drogenhandel, unerlaubter Waffengebrauch, müssen durch das Gericht geahndet werden.
§ 6 Miteinbeziehung des Gerichts
(1) Sollte eine Person, eine Straftat nach § 5 begangen haben, ist unverzüglich dies dem Gericht mitzuteilen.
§ 7 Notwehr
(1) Wer sein Leben, Freiheit oder Unversehrtheit unmittelbar in Gefahr sieht, darf sich oder der bedrohten Person in unmittelbarer Nähe schützen.
(2) Sollte diese Notwehr begangen werden, muss ein eindeutiger Nachweis vorhanden sein.
§ 8 Geiselnahme
(1) Wer einen Bürger oder Beamten um dessen Freiheit beraubt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft.
(2) Wer einen Bürger oder Beamten als Geisel hält, sodass ein Einschreiten von Polizeibeamten erforderlich ist, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 12 Jahren bestraft.
§ 9 Bankraub
(1) Wer eine Bankfiliale gewaltsam ausraubt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 6 Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer die Zentrale Bank gewaltsam ausraubt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren verurteilt. Der Versuch ist strafbar.
§ 10 Nötigung
(1) Wer eine Person nötigt, eine Straftat zu begehen, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 4 Jahren oder Geldauflage bestraft.
§ 11 schwerer Diebstahl
(1) Wer mit einer Waffe eine Person bedroht, um sich seines Besitzes zu ermächtigen, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 6 Jahren bestraft.
§ 12 gefährliche Körperverletzung
(1) Wer eine Person mit einer Waffe oder einem anderen, gefährlichen Gegenstand verletzt wir mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft.
§ 13 schwere Körperverletzung
(1) Wer eine Person verletzt, sodass die Bewältigung von alltäglichen Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren bestraft.
§ 14 Drogenhandel und Konsum
(1) Wer in Besitz einer Droge gemäß § 20 Abs. 3 ist und diese veräußert, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 8 Jahren oder einer Geldauflage bestraft.
(2) Wer in Besitz von Drogen ist und diese auf öffentlichen Plätzen konsumiert, wird mit einer Geldauflage bestraft.
§ 15 Mord
(1) Wer eine Person vorsätzlich oder fahrlässig zu Tode bringt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 25 Jahren bestraft.
(2) Wer eine Ermordung gem. § 14 Abs. 1 in Auftrag gibt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 20 Jahren bestraft.
§ 16 Allgemeine Straftaten
(1) Alle Unternehmungen welche die öffentliche Sicherheit gefährden, können durch den Richter ohne den aufgeführten Straftaten nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 SG bestraft werden.
§ 17 Haftbefehl
(1) Sollte ein Angeklagter nicht zu seiner Verhandlung erscheinen, kann durch einen Richter ein Haftbefehl ausgestellt werden.
(2) Ein Haftbefehl bemächtigt Vollzugsbeamte, jegliche Maßnahmen zur Festnahme des Angeklagten zu vollziehen.
§ 18 Verhalten an einem Unfallort
(1) Wer an einen Unfallort kommt, hat sich so zu verhalten, dass behördliche Maßnahmen nicht gestört werden.
§ 19 Staatseigentum
(1) Zivilisten und Rebellen ist der Besitz von Staatseigentum strengstens untersagt. Hierzu zählen sämtliche Fahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände, Kleidungsstücke, Waffen und Fahrzeuge der Polizei und des Rettungsdienstes.
§ 20 Illegale Güter und Fahrzeuge
(1) Gegenstände:
Langwaffen
Splitterschutzwesten
Vermummungen
Polizeieigentum
Medizinisches Eigentum
(2) Fortbewegungsmittel:
Rebellenfahrzeuge
polizeiliche- oder medizinische Fahrzeuge
(3) Erzeugnisse:
Betäubungsmittel jeglicher Art
§ 21 Beleidigungen
(1)Wer einen Bürger oder Beamten beleidigt, wird mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft
§ 22 Widerstand gegen Polizeibeamte
(1) Wer einen Polizeibeamten bei einer amtlichen Maßnahme behindert oder dessen Anweisungen nicht befolgt, wird mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft.
§ 23 Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.